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Maske im Auto

Auch in Coronazeiten und bei Bestehen einer sog. Mund- und Nasenschutzmaskenpflicht dürfen diese im Auto nicht getragen werden. Nach §  23 Abs. IV StVO darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass dieses nicht mehr erkennbar ist. Dieses ist bei den Masken, die Mund und Nase verdecken in der Regel der fall. Daher müssen Autofahrer in der Regel die Maske im Fahrzeug abnehmen oder herunterziehen.

Ein Verstoß wird mit Bussgeldern von 60,-- € und einem Punkt geahndet.

 

RAìn Berenice Tölle, Bielefeld 2020